Die SPD-Landtagsfraktion hat sich innerhalb der Regierungskoalition seit August 2018 intensiv für eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im Land eingesetzt. Die nach dem Kommunalabgabengesetz bislang vorgeschriebenen Beiträge für kommunale Straßenbauvorhaben stellten eine starke Belastung der Anliegerinnen und Anlieger dar. In manchen Fällen wurden hohe fünfstellige Beträge fällig. Insbesondere im ländlichen Raum sorgte die Beitragsberechnung auf der Grundlage der teilweise sehr großen Grundstücke für unzumutbare Belastungen und gefährdete Existenzen. Gleichzeitig ist der zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene angebliche „Wertzuwachs“ für die Grundstücke durch den Straßenausbau eine Farce.
Zudem müssen Städte und Gemeinden einen hohen Verwaltungsaufwand betreiben, um die Beiträge zu berechnen und einzutreiben. Mitunter waren die Beitragseinnahmen geringer als die Verwaltungskosten.
Wir als SPD-Landtagsfraktion verfolgten daher seit August 2018 das Ziel, die Straßenausbaubeiträge für die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt abzuschaffen. Wir meinen, wenn kommunaler Straßenbau andernorts ohne Anliegerbeiträge funktioniert, dann ist das auch in Sachsen-Anhalt möglich. Um das zu erreichen, waren viele Fragen zu klären. Dazu gehörte auch die Frage nach dem Stichtag und dem Ausgleich des Beitragsausfalls bei den Kommunen. Die Kommunen dürfen nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht weniger Geld für Straßenbau zur Verfügung haben als vorher.
Obwohl im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, haben wir nun einen Gesetzentwurf im Landtag mit dem die Abschaffung rückwirkend zum 1. Januar 2020 beschlossen wurde. Ebenso konnten wir unsere Versprechen eines Stichtages in der Vergangenheit sowie des Verzichts auf eine Kann-Regelung halten.
Die Forderungen der Bürgerinitiativen und der Volksinitiative zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge werden mit dem rückwirkenden Wegfall zum 1. Januar 2020 erfüllt.
Nach dem Gesetzentwurf können Beiträge für abgeschlossene Baumaßnahmen nur noch dann erhoben werden, wenn die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist. Maßgeblich dafür sind der Abschluss der Straßenausbaumaßnahme und der Eingang der geprüften Schlussrechnung bei der Gemeinde. Die Gemeinden können auf die Erhebung der Beiträge für diese abgeschlossenen Maßnahmen allerdings verzichten, wenn diese bis jetzt noch nicht erhoben sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger schon bezahlt haben und die Beitragspflicht nach dem 1. Januar 2020 entstanden ist, muss die Gemeinde diese Beiträge erstatten, spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
Neben einer Vielzahl von Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern sowie den Bürgerinitiativen führten wir umfangreiche Diskussionen mit Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die in den Entwurf eingeflossen sind. Mit der Neuregelung werden das Kommunalabgabengesetz und das Kommunalverfassungsgesetz geändert sowie ein Gesetz zum Mehrbelastungsausgleich geschaffen. Den Kostenanteil, der jetzt nicht mehr durch Straßenausbaubeiträge gedeckt wird, übernimmt das Land, soweit die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2020 entstanden ist. Dies erfolgt vorerst durch Erstattung der spitzabgerechneten Beitragsausfälle. Für zukünftige Straßenbauvorhaben stellt das Land ab 2022 pauschal 15 Millionen Euro zur Verfügung, um für die Gemeinden den Wegfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen. Dieser Betrag orientiert sich an den maximalen Beitragseinnahmen der Kommunen in den vergangenen Jahren.
Der Gesetzentwurf sieht eine Evaluierung zum 1. Januar 2024 vor. Dabei sollen der Mittelbedarf und die Verteilung noch einmal auf den Prüfstand kommen. So ist abgesichert, dass das Land auch in Zukunft eine angemessene Kompensation für den Wegfall der Beiträge ermöglicht.