Katastrophenschutz in Sachsen-Anhalt
18. Mai 2023

Es darf nicht weiter Einsatzkräfte erster und zweiter Klasse geben

Bis einschließlich kommenden Samstag führt der DRK-Landesverband Sachsen-Anhalt an Saale und Unstrut im Burgenlandkreis eine zentrale Aus- und Fortbildung in der Fließwasserrettung durch. Beteiligt sind 19 DRK-Wasserretter aus mehreren Bundesländern und die Berufsfeuerwehr Halle.

Bei einem Besuch der Übung an der Unstrut in Burgscheidungen überzeugte sich der innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Rüdiger Erben, am Himmelfahrtstag von der Professionalität der DRK-Wasserretter. Gleichzeitig wies er bei seinem Besuch darauf hin, wie dringend notwendig es sei, das 28 Jahre alte Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt endlich zu überarbeiten und alle Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz gleichzustellen.

Die SPD-Landtagsfraktion habe dazu im Sommer 2022 wesentliche Vorschläge unterbreitet (siehe Kurzfassung in der Anlage), die von den im Katastrophenschutz beteiligten Organisationen auf breiter Front unterstützt würden. Unter anderem sollen die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, z.B. in der Wasserrettung, den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren oder des THW bei Freistellung und Verdienstausfall gleichgestellt werden.

Erben: „Es darf nicht weiter Einsatzkräfte erster und zweiter Klasse geben, alle Helferinnen und Helfer müssen gleichgestellt werden. Im benachbarten Thüringen oder auch in Bayern ist das seit Jahren der Fall. Wir brauchen sie alle, deshalb müssen wir sie auch gleichbehandeln. Wir haben Vorschläge gemacht, die auf breite Zustimmung bei den Verantwortlichen treffen. Jetzt ist der Landesgesetzgeber gefragt.“

Eckpunkte für die Modernisierung des Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KatSG-LSA)

1. Zusammenführen des Brandschutzgesetzes (BrSchG), des Rettungsdienstgesetzes (RettDG LSA) und des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG-LSA) zu einem einheitlichen Hilfeleistungssgesetz.

In der Gefahrenabwehr sind bei Feuerwehr und Hilfsorganisationen dieselben Akteure unterwegs. Sie sollen zukünftig nach einem einheitlichen und widerspruchfreien Gesetzeswerk arbeiten können.

2. Aufnahme des „außergewöhnlichen Ereignis“ und des „Katastrophenvoralarm“ in das KatSG-LSA

Nicht jedes Großschadensereignis ist gleich eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes, oft zeichnen sich Katastrophen auch im Vorfeld ab. Deshalb soll es zukünftig auch das „außergewöhnliche Ereignis“ und den „Katastrophenvoralarm“ im Gesetz geben.

3. Besondere Berücksichtigung kritischer Infrastrukturen im KatSG-LSA

Kritische Infrastrukturen sind in unserer modernen Gesellschaft die verbundbarste Stelle. Der Schutz muss verbessert und die Vorkehrungen bei deren Ausfall müssen getroffen werden. Das ist Aufgabe des Katastrophenschutzes.

4. Abstimmung mit dem Zivilschutz im Spannungs- und Verteidigungsfall als verpflichtende Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden

Die Aufgabe des Zivilschutzes (Schutz der Zivilbevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren) ist zwar Aufgabe des Bundes und über Jahrzehnte galt er als Relikt des Kalten Krieges. Das ist jetzt anders und deshalb müssen die Belange des Zivilschutzes im Spannungs- und Verteidigungsfall bei allen Planungen der Katastrophenschutzbehörden gleichfalls Berücksichtigung finden.

5. Vorhaltung einer Landesreserve an Katastrophenschutzmaterial

Vergangene Krisen haben gezeigt: Katastrophenschutzmaterial erst dann zu beschaffen, wenn man es in der Krise benötigt, ist unwirtschaftlich und einsatztaktisch risikovoll. Zur Durchhaltefähigkeit im Falle von länger anhaltenden Krisenlage erforderlich ist soll deshalb eine Landesreserve geschaffen werden.

6. Warnung der Bevölkerung und Duldungspflichten von Grundstückeigentümern

Es braucht eine klare Aufgabenzuweisung, wer die Bevölkerung warnt und informiert und auch einer Duldungspflicht für Grundstückseigentümer beim (Wieder-)Aufbau eines flächendeckenden Sirenennetzes.

7. Gleichstellung von Helferinnen und Helfern

Auch unterhalb des Katastrophenfalles sollen die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen bei Freistellungs- und Erstattungsansprüche den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und des THW gleichgestellt werden.