Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit
27. März 2022

Erben: Sachsen-Anhalt soll dem konsequenten Vorgehen von Niedersachsen und Bayern folgen

© Susie Knoll

Der Innenminister des Landes Niedersachsen Boris Pistorius hat in dieser Woche die Polizei darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 des Strafgesetzbuches darstellen können.

Mit dieser Norm wird u. a. ein Verhalten unter Strafe gestellt, das als öffentlich zur Schau getragene Billigung von Angriffskriegen zu verstehen und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die niedersächsische Polizei ist angehalten, bei jedem Vorkommnis genau zu prüfen, ob mit der Präsentation des „Z“ ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg besteht, und dies konsequent zu verfolgen. Eine ähnliche Anweisung hat Innenminister Joachim Herrmann gegenüber der bayrischen Polizei erteilt.

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Rüdiger Erben begrüßt dies und fordert einen solchen Erlass auch von Innenministerin Dr. Tamara Zieschang:

„Der aggressive Angriff von Putins Armee auf die Ukraine ist ein barbarischer Akt gegen die friedliche Bevölkerung eines demokratischen Landes mitten in Europa. Das ‚Z‘“ steht stellvertretend für die völkerrechtswidrigen Taten der russischen Armee. Das stilisierte ‚Z‘ taucht auch in Sachsen-Anhalt plötzlich bei Querdenkern auf und bedeutet nichts anderes, als diese Verbrechen gutzuheißen. Es wäre gut, wenn nicht nur in Niedersachsen oder Bayern gilt, dass Personen, die durch dieses ‚Z‘-Symbol öffentlich ihre Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringen, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.“