Endlich geschafft:
15. Dezember 2020

Straßenausbaubeiträge gehören der Vergangenheit an

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Sachsen-Anhalt beschlossen. Die SPD-Landtagsfraktion hatte sich seit August 2018 intensiv für die Abschaffung eingesetzt. „Anfangs wurden wir dafür belächelt, weil viele bezweifelten, dass wir die Abschaffung in der Regierungskoalition auch durchsetzen können. Das haben wir mit Beharrlichkeit geschafft“, sagt Rüdiger Erben, der innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion.

„Neben einer Vielzahl von Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern sowie den Bürgerinitiativen führten wir umfangreiche Diskussionen mit Kommunalpolitikerinnen und -politikern, deren Ergebnisse in das Gesetz eingeflossen sind“, so Silke Schindler, die kommunalpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion.

Die nach dem Kommunalabgabengesetz bislang vorgeschriebenen Beiträge für kommunale Straßenbauvorhaben stellten eine starke Belastung der Anliegerinnen und Anlieger dar. In manchen Fällen wurden hohe fünfstellige Beträge fällig. Insbesondere im ländlichen Raum sorgte die Beitragsberechnung auf der Grundlage der teilweise sehr großen Grundstücke für unzumutbare Belastungen und gefährdeten Existenzen. Gleichzeitig ist der zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene angebliche Vorteil durch Wertzuwachs für die Grundstücke eine Farce.

Zudem haben Städte und Gemeinden einen hohen Verwaltungsaufwand betrieben, um die Beiträge zu berechnen und einzutreiben. Mitunter waren Beitragseinnahmen geringer als die Verwaltungskosten.

Mit dem heute verabschiedeten Gesetz wurde die Abschaffung rückwirkend zum 1.1.2020 beschlossen. Ebenso konnten wir unsere Versprechen halten, einen Stichtag in der Vergangenheit festzusetzen und auf eine Kann-Regelung zu verzichten. Nach dem Gesetzentwurf können Beiträge für abgeschlossene Baumaßnahmen nur noch dann erhoben werden, wenn die Beitragspflicht bis zum 31.12.2019 entstanden ist. Maßgeblich dafür sind der Abschluss der Straßenausbaumaßnahme und der Eingang der geprüften Schlussrechnung bei der Gemeinde. Die Gemeinden können auf die Erhebung der Beiträge für diese abgeschlossenen Maßnahmen allerdings verzichten, wenn diese bis jetzt noch nicht erhoben sind.

Wenn Bürgerinnen und Bürger schon bezahlt haben und die Beitragspflicht nach dem 1.1.2020 entstanden ist, muss die Gemeinde diese Beiträge erstatten, spätestens bis zum 31.12.2021. Mit der Neuregelung werden das Kommunalabgabengesetz und das Kommunalverfassungsgesetz geändert sowie ein Gesetz zum Mehrbelastungsausgleich geschaffen. Den Kostenanteil, der jetzt nicht mehr durch Straßenausbaubeiträge gedeckt wird, übernimmt das Land, soweit die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2020 entstanden ist. Dies erfolgt vorerst durch Erstattung der spitzabgerechneten Beitragsausfälle. Für zukünftige Straßenbauvorhaben stellt das Land ab 2022 pauschal 15 Millionen Euro zur Verfügung, um für die Gemeinden den Wegfall der Straßenausbaubeiträge auszugleichen. Dieser Betrag orientiert sich an den maximalen Beitragseinnahmen der Kommunen in den vergangenen Jahren.

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Evaluierung zum 1. Januar 2024 vor. Dabei sollen der Mittelbedarf und die Verteilung noch einmal auf den Prüfstand kommen. So ist abgesichert, dass das Land auch in Zukunft eine angemessene Kompensation für Wegfall der Beiträge ermöglicht.