Urteil zu Abwasserbeiträgen für Alt-Anschließer
9. Januar 2016

Erben: So eindeutig wie der Staatssekretär sehe ich das nicht

Bereits am 12. November letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen entschieden, dass Grundstückseigentümer, die bereits vor der Wiedervereinigung an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen waren, heute und damit Jahrzehnte später nicht mehr rückwirkend zu Abwasserbeiträgen herangezogen werden können. Den Entscheidungen der Karlsruher Verfassungsrichter lag zwar die Rechtslage des Nachbarlandes Brandenburg zugrunde, doch auch in Sachsen-Anhalt gibt es 85.000 Alt-Anschließer, die in den letzten Monaten mit rückwirkenden Beitragsforderungen konfrontiert worden waren.

In den letzten beiden Tagen erklärte Innenstaatssekretär Ulf Gundlach (CDU) in den Medien, dass das Urteil nach seiner Auffassung keine Auswirkungen auf Sachsen-Anhalt habe. Die Verfassungsrichter hätten sich lediglich mit einem „spezifischen Problem“ in Brandenburg befasst.

Der stellvertretende Vorsitzende und innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Rüdiger Erben, ist skeptisch hinsichtlich dieser Aussage. Er erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2013 den Vertrauensschutz der Beitragspflichtigen gestärkt hatte. Damals habe Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) auch schnell erklärt, dass die Entscheidung der Verfassungsrichter zum Bayrischen Kommunalabgabengesetz keine Auswirkung für das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) habe.

Erben: „Wenig später war es alles ganz anders, und das KAG-LSA musste geändert werden.  So eindeutig wie der Staatssekretär sehe ich das deshalb nicht. Als SPD werden wir nicht ohne weiteres über diese Brücke gehen, auch weil wir beim letzten Mal zu schlechte Erfahrungen gemacht haben. Ich habe den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages um ein Gutachten zu den Auswirkungen auf Sachsen-Anhalt gebeten. Dann sehen wir weiter.“